Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reparatur und Wartung medizinischer Instrumente.

Gültig ab 1.1.2021

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet der „Verkäufer“ oder der „Auftragnehmer“ oder „Auftragnehmer“: „REPARIS bv, mit Sitz in 3136ST Vlaardingen, Korhoenlaan 5. Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „Käufer“ oder „Kunde“ oder „Kunde/Kunde“: der Käufer von Produkten (wie unten definiert) vom Verkäufer gemäß diesen aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Vertragsschluss, Allgemeines

Der Vertrag kommt mit der Übergabe des zu reparierenden Produkts an den Auftragnehmer zustande. Vertragsänderungen, mündliche Abreden und Nebenabreden bedürfen stets der Schriftform. Mit der Unterzeichnung des Angebots des Verkäufers bzw. der Zusendung einer Auftragsbestätigung des Käufers an den Verkäufer auf der Grundlage des Angebots des Verkäufers wird ausdrücklich der Abschluss des Vertrages bestätigt, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

1.2 Der Kunde ist verpflichtet, auf bestehende Schutzrechte an dem zu reparierenden Produkt hinzuweisen.

1.3 Der Auftragnehmer wird Reparaturen nur zu den in diesem Dokument formulierten Bedingungen durchführen und lehnt ausdrücklich alle anderen vom Auftraggeber bekannt gegebenen Bedingungen ab, auch wenn diese allgemein im Auftragsformular aufgeführt sind. Mit der Übergabe der zu reparierenden Ware erkennt der Kunde diese Bedingungen automatisch an.

2. Reparatur

2.1 Ist eine Reparatur nicht durchführbar oder wird das Angebot vom Kunden nicht freigegeben, erfolgt die Wiederherstellung des Originalzustandes des Reparaturgegenstandes nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Kostenerstattung.

2.2 Im Falle einer nicht durchführbaren Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden an der zur Reparatur übernommenen Sache, für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten und für Schäden, die nicht an der nicht reparierten Sache selbst entstanden sind, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund der Kunde dies auch immer zulässt es bezieht sich auf. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder eines Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers. Bei vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten und leitenden Angestellten – nur für den typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

2.3 Der Kunde hat die Medizinprodukte nach Gebrauch und vor Übergabe an den Auftragnehmer gemäß den geltenden Vorschriften und Hygienevorschriften zu behandeln.

2.4 Die zu reparierenden Medizinprodukte werden vom Auftraggeber unsteril angeliefert und vor der Übergabe an den Auftragnehmer entsprechend den geltenden Vorschriften und Hygienevorschriften behandelt.

3. Kostenangabe, Kostenvoranschlag, Leihgabe, Ersatzlieferung, Stornierung

3.1 Der voraussichtliche Reparaturpreis wird dem Kunden bei Vertragsabschluss nach Möglichkeit entsprechend der gültigen Preisliste bzw. dem abgegebenen Angebot mitgeteilt; in anderen Fällen kann der Kunde eine maximale Kostengrenze angeben. Kann die Reparatur für diese Kosten nicht durchgeführt werden oder stellt sich während der Reparatur heraus, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, wird bei einer Überschreitung der angegebenen Kosten um mehr als 15 % die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.

3.2 Sofern vor der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisen erforderlich ist, muss dies vom Auftraggeber vor der Ausschreibung ausdrücklich bekannt gegeben werden. Ein solcher Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

3.3 Je nach Verfügbarkeit können Instrumente für die Dauer der Reparatur des Kundeninstrumentes leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der Mietpreis für ein Leihinstrument während der Dauer der Reparatur richtet sich nach der Art des Instruments und wird auf Anfrage mitgeteilt. Die Reparaturdauer ist wie folgt definiert: Reparatur plus 1 Werktag nach Rücklieferung des reparierten Instruments.

Wird das Leihgerät vom Kunden nicht fristgerecht zurückgegeben, werden 60,00 € pro Kalendertag in Rechnung gestellt. Alle Leihgeräte werden vor dem Versand auf ordnungsgemäße Funktion überprüft. Werden die Leihgeräte vom Kunden als defekt zurückgegeben, trägt der Kunde die entstandenen Kosten. Bei Ablehnung oder Nichtbestätigung eines Angebots werden alle anfallenden Kosten (z. B. Analyse/Transport/Miete eines Leihgeräts) in Rechnung gestellt und das defekte Gerät 3 Monate nach Angebotsdatum an Sie zurückgesandt. Reparis ENTFERNT.

3.4 Angebote für neue und/oder gebrauchte Instrumente und/oder Geräte, die als Umtausch angeboten werden, wenn ein Instrument nicht mehr repariert werden kann, sind freibleibend und basieren auf den einzelnen Artikeln und der Verfügbarkeit. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Tauschangebote sind einmalige Angebote und begründen keinen weiteren Verkauf oder sonstige Nutzungen.

3.5 Nach Unterzeichnung des Angebots des Verkäufers durch den Käufer bzw. Übermittlung einer etwaigen auf dem Angebot des Verkäufers basierenden Auftragsbestätigung an den Verkäufer, mit der der Vertrag abgeschlossen und nochmals ausdrücklich bestätigt wird, besteht für den Käufer keine Möglichkeit mehr, die Bestellung zu stornieren.

4. Preis und Zahlung

4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

4.2 Erfolgt die Reparatur auf Grundlage eines Angebots mit festem Höchstpreis, genügt ein Hinweis auf das Angebot, wobei Abweichungen vom Leistungsumfang gesondert ausgewiesen werden müssen.

4.3 Zuzüglich zu den Kosten des Kunden wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

4.4 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch den Auftragnehmer und eine Beanstandung des Auftraggebers müssen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich erfolgen.

4.5 Die Zahlung ohne Abzug ist bei Abnahme und Lieferung der Ware bzw. Zusendung der Rechnung fällig.

Der Kunde kommt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Der Zinssatz für den ausgefallenen Betrag beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus wird im Falle der Nichtzahlung oder unvollständigen Zahlung des/der fälligen Beträge zusätzlich zu den zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträgen und zusätzlich zu den laufenden Verzugszinsen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags fällig mit einem Mindestbetrag von 200 Euro pro Rechnung, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, wenn er einen größeren Schaden feststellt.

4.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen durch den Auftraggeber wegen einer bestrittenen Gegenforderung des Auftragnehmers ist nicht statthaft.

5. Transport und Versicherung

5.1 Der Kunde trägt die Gefahr für den Transport auf eigene Faust oder für von ihm veranlasste Transporte durch Dritte.

5.2 Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird der Hin- und Rücktransport gegen versicherbare Transportrisiken, wie z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

6. Reparaturzeit

6.1 Die in den Angeboten genannten Reparatur- bzw. Lieferzeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich.

6.2 Der Kunde kann die Vereinbarung einer festen Reparaturfrist verlangen, die im Angebot schriftlich als verbindlich anzugeben ist, wenn der Umfang der Arbeiten genau festgelegt ist.

6.3 Entsteht dem Auftraggeber ein Schaden, der nachweislich auf einen Verzug des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Reparaturpreises.

6.4 Die vorgeschriebene Reparaturfrist ist eingehalten, wenn das zur Reparatur eingereichte Gerät bis zum Ablauf der vereinbarten Frist zur Übernahme durch den Kunden bereitsteht.

6.5 Werden nachträgliche zusätzliche und/oder erforderliche zusätzliche Reparaturarbeiten vereinbart, verlängert sich die Reparaturzeit entsprechend.

6.6 Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, oder durch den Eintritt von Umständen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, so verlängert sich die Reparaturzeit um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Umstand eintritt, während sich der Auftragnehmer bereits in Zeitmangel befindet.

7. Akzeptanz

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die reparierte Ware zurückzunehmen, wenn ihm der Abschluss der Reparatur angezeigt wird. Wird der Reparaturgegenstand nicht wie vereinbart repariert, ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers und die Funktionsfähigkeit der Reparatursache unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer die Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich übernimmt.

7.2 Verzögert sich die Rücksendung ohne Verschulden des Auftragnehmers, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung über die Beendigung der Reparatur als erfolgt und die Reparatur gilt als erfolgt.

8. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an wesentlichen Zubehörteilen, Teilen und Ersatzaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen für Reparaturen aus dem Vertrag vor. Weitere Sicherheitsmaßnahmen können getroffen werden.

8.2 Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht wegen der Forderungen aus dem Vertrag an den in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenständen. Das Pfandrecht kann auch an Ansprüchen aus Vorarbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, die sich auf den reparierten Gegenstand beziehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Garantie

9.1 Für Mängel der Reparatur, einschließlich des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich der Abnahme der Reparaturware

Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Auftraggebers, unbeschadet Ziffer 9.6. und 10, so dass er die Mängel beheben kann. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht zur Geltendmachung von Mängeln verjährt sechs Monate ab Abnahme. Bei Feststellung von Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware dem Auftragnehmer zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.

9.2 Durch die Nachbesserung verlängert sich die Haftungsfrist im Falle eines Mangels um die Zeit.

9.3 Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

9.4 Werden Reparaturarbeiten vom Auftraggeber oder Dritten an der mangelhaften Reparatur ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäß durchgeführt, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, wenn der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen ist oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels bereits in Verzug ist, hat der Auftraggeber ein Recht auf Nacherfüllung Selbst oder Dritte einen Mangel verschulden und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

9.5 Die durch die Nachbesserung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer – sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist –, die Kosten des Ersatzteils einschließlich der Versandkosten sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Darüber hinaus fallen, soweit es die Situation nach individueller Billigkeit erfordert, die Kosten für die erforderliche Gestellung seiner Fachkräfte und Hilfskräfte an. Alle weiteren Kosten trägt der Auftraggeber selbst.

9.6 Versäumt der Auftragnehmer aus eigenem Verschulden eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf einen Nachlass von 5 % des Reparaturpreises. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Verzuges. Nur wenn die Nachbesserung trotz Minderung für den Kunden nachweislich ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

10. Sonstige Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

10.1 Werden Teile des zur Reparatur gelieferten Gegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer die Wahl, den Gegenstand auf seine Kosten nachzubessern oder einen neuen Gegenstand zu liefern. Die Schadensersatzpflicht ist auf die Höhe des vertraglichen Reparaturpreises begrenzt. Im Übrigen gilt Artikel 10.2 entsprechend.

10.2 Wegen etwaiger mit der Reparatur verbundener Nachteile kann der Auftraggeber über die ihm in diesen Bestimmungen eingeräumten Möglichkeiten hinaus keine Ansprüche geltend machen oder geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, aus nicht vertragsgemäßer Handlung oder aus sonstigen Rechten , gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder leitender Angestellter sowie bei zurechenbarer grober Vertragsverletzung des Auftragnehmers.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen – nur für den typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Das Versäumnis oder Versäumnis einer der Parteien, eine Bestimmung oder Bedingung der Vereinbarung durchzusetzen oder einzuhalten, stellt keinen Verzicht auf diese Bestimmung oder Bedingung dar.

11.2 Die Vereinbarung unterliegt ausschließlich niederländischem Recht und wird nach diesem ausgelegt. Im Falle einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Gericht in der Region zuständig, in der der Verkäufer seinen Sitz hat. Die Parteien vereinbaren, dass das Wiener Kaufrecht vom 11. April 1980 über den internationalen Handel auf ihre gegenwärtigen und zukünftigen Beziehungen keine Anwendung findet.

11.3 Die vom Käufer dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Informationen und personenbezogenen Daten werden in einer Datenbank gespeichert. Diese Datei wird vom Auftragnehmer oder von Dritten, die der Auftragnehmer zu diesen Zwecken einschaltet, zu Verwaltungszwecken des Auftragnehmers sowie zur Information des Auftraggebers über aktuelle und/oder zukünftige Dienstleistungen, Waren, Werbeaktionen usw. des Auftragnehmers verwendet. .

Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers (einschließlich der Mitarbeiter des Auftraggebers) erfolgt durch den Auftragnehmer als Verantwortlicher. Der Kunde hat das Recht, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten für Direktmarketing kostenfrei zu widersprechen. Wenn er diese Rechte ausüben möchte, muss er eine Anfrage per Post oder per E-Mail an info@ senden.reparis.nl unter der Überschrift AVV Reparis.

11.4 Etwaige Kosten im Zusammenhang mit nicht eingelösten Wechseln sowie sonstige Inkassokosten, welcher Art auch immer, werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

11.5 Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung oder ein Teil einer solchen Bestimmung für ungültig erklärt werden, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung oder den übrigen Teil der Bestimmung. In einem solchen Fall werden beide Parteien die unwirksame(n) Bestimmung(en) oder Teile davon durch eine neue(n) Bestimmung(en) ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Parteien und der Vereinbarung möglichst nahe kommt.